Der Rücktritt vom Kaufvertrag sollte nicht vorschnell erklärt werden:

Grds. gilt aufgrund der gesetzlichen Regelungen, dass der Käufer im Fall des Vorliegens von Sachmängeln an einem Fahrzeug dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung, sprich zur Mangelbeseitigung, geben muss. Der BGH stellt mit dem aktuellen Urteil vom 10.03.2010 (VIII ZR 310/08) nun klar, dass der Käufer dem Verkäufer daher das Fahrzeug grds. zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen hat.

In dem vom BGH entschiedenen Fall rügte der Käufer eines Neufahrzeugs Mängel an der Fahrzeugelektronik. Der Verkäufer erklärte, dass ihm diese Mängel nicht bekannt seien und bat darum, dass ihm der Käufer das Fahrzeug zur Prüfung zur Verfügung stelle. Der Käufer erachtete dies als für ihn unzumutbar, da bei elektronischen Mängeln vom erneuten Auftreten der Mängel auszugehen sei. Die Nachbesserung in Form der Reparatur sei ihm daher unzumutbar. Er verlangte daher die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Nachdem die Parteien eine Einigung nicht finden konnten, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verklagte den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Der BGH entschied nun, dass dieser Rücktritt nicht wirksam ist, da der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit der Nachbesserung nicht in ausreichendem Umfang eingeräumt habe. Der Käufer sei insoweit jedenfalls auch gehalten, dem Verkäufer das Fahrzeug zur Prüfung und zur Mängelbeseitigung zur Verfügung zu stellen. Dem Verkäufer müsse also die Möglichkeit eingeräumt werden, das Fahrzeug auf die gerügten Mängel hin zu untersuchen. Nachdem dies vorliegend nicht der Fall war, sei die Klage des Käufers nach Ansicht des BGH abzuweisen.

Der Käufer muss daher stets darauf achten, nicht vorschnell den Weg des Rücktritts einzuschlagen. Maßgeblich ist stets die Bewertung des Einzelfalls, die regelmäßig durch einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen sollte.



Eingestellt am 17.03.2010 von Rechtsanwalt Richard Herber
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