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Der Gang zur Toilette ist keine weitere Verrichtung im Rahmen sozialen Pflegeversicherung
Im gegenständlichen Verfahren wurde von Klägerseite eine ergänzende Berücksichtigung des Zeitaufwandes für den Gang zur Toilette ohne die Verrichtung des eigentlichen „Geschäftes“ als gewöhnliche und regelmäßige Verrichtung und entsprechende minutengenaue Berücksichtigung, die unter anderem für die Bemessung der jeweiligen Pflegestufe gem. § 15 III SGB XI bedeutend ist, angestrebt, da die Klägerin relativ schwach zu Fuß ist.
Das eigentliche „Geschäft“ ist als Darm- oder Blasenentleerung gem. § 14 IV Nr. 1 SGB XI bereits berücksichtigungsfähig. Ferner sind im Bereich der Mobilität gem. § 14 IV Nr. 3 SGB XI unter anderem als Verrichtungen „Gehen“ etwaige Wegstrecken generell zu berücksichtigen.
Die konkreten im Rahmen der Ermittlung des konkreten Pflegebedarfes in Ansatz zu bringenden Zeitansätze sind anhand einer entsprechenden Begutachtung nach den Begutachtungsrichtlinien (BRi) zu ermitteln; etwaige weitere „besondere“ Verrichtungen oder dergleichen sind im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigungsfähig.
Ferner hat das BSG auch hervorgehoben, dass bezogen auf die Tagesdurchschnittsbemessung, die an Hand der BRi ermittelt werden, erst die Gesamtermittlung auf volle Minuten gerundet zu werden hat und nicht jede einzelne Pflegemaßnahme, was zur Folge hat, dass etwa bei einer Vielzahl von Einzelverrichtungen die jeweils mit 0,5 Minuten zu bemessen wären, keine „Explosion“ der Pflegezeit erreicht wird, sondern allenfalls insgesamt je Tag eine halbe Minute gewonnen werden kann.
Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei in Heilbronn zu Fragen Rund um die soziale Pflegeversicherung.
Eingestellt am 15.03.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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