Das Bundessozialgericht stellt den Vergleichmaßstab für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft bei Bezug von ALG II klar

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 01.06.2010 Az. B 4 AS 60/09 R klargestellt, an Hand welchem örtlichen Maßstab die angemessenen Kosten der Unterkunft zu ermitteln sind, wenn ein ALG II – Empfänger von einem kommunalen Raum in einen anderen kommunalen Raum zieht.

Der Kläger zog im gegenständlich entschiedenem Fall aus der Gegend um Erlangen nach Berlin. Sowohl in Erlangen, als auch in Berlin stand der Kläger im Bezug von Leistungen nach dem SGB II – Hartz IV –.

Die zuständige ARGE in Berlin gewährte dem Kläger, der sich in Berlin eine angemessen teure Wohnung genommen hatte unter Verweis auf § 22 I 2 SGB II nur die bisherigen niedrigen Kosten der Unterkunft, die dem Kläger bisher von der zuständigen ARGE in Erlangen gewährt worden sind. Die ARGE in Berlin wendet insofern – unzutreffend – § 22 I 2 SGB II in einer weiten wörtlichen Auslegung an.

Zutreffend stellt das BSG in gegenständlicher Entscheidung klar, dass in § 22 I SGB II, wie bereits der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, immer auf die kommunale Angemessenheit abzustellen sei, was vorliegend bedeutet, dass je nach Region und dem dort gegebenen Mietpreisniveau andere Kosten der Unterkunft angemessen sein können.

Weiter wird klargestellt, dass insofern § 22 I 2 SGB II, der einen “unnötigen” Umzug verbunden mit steigenden Wohnkosten sanktioniert, nur dann anzuwenden ist, wenn innerhalb des kommunalen Vergleichsraums ein Umzug erfolgen würde. Wird der kommunale Vergleichsraum – wie vorliegend – verlassen, findet § 22 I 2 SGB II keine Anwendung und es ist bezogen auf die Kosten der Unterkunft lediglich nach § 22 I 1 SGB II dahingehend zu verfahren, dass die kommunal in der neuen Region angemessenen Kosten der Unterkunft zu tragen sind.

Eine Anwendung von § 22 I 2 SGB II über die kommunalen Vergleichsraumgrenzen hinaus würde im Übrigen bei rein praktischer Betrachtung auch dazu führen, dass Empfängern von Leistungen nach dem SGB II, die sich in strukturschwachen und damit zumeist auch mietpreislich schwachen Regionen befinden, faktisch ein Umzug in strukturstarke und zumeist auch mit einem stärkeren Angebot an Arbeitsplätzen ausgestattete Regionen, wegen des dort zumeist auch höheren Mietniveaus zusätzlich erheblich erschwerten werden würde, was gerade dem Ziel den Leistungsempfänger in Arbeit zu bringen zuwiderlaufen würde.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie der ARGE auf Augenhöhe begegnen



Eingestellt am 27.07.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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