Das Bundessozialgericht bestätigt das Antragserfordernis für die Weiterbewilligung von Hartz IV

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich gem. Urteil vom 18.01.2011 Az. B 4 AS 99/10 R mit der Frage befasst, ob auch für die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II – Hartz IV – zwingend von den Betroffenen ein entsprechender Antrag auf Weiterbewilligung gestellt werden muss oder nicht.

Ausweislich von § 37 I SGB II werden Leistungen nach dem SGB II nur auf Antrag erbracht. Die Stellung eines entsprechenden Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ist somit zwingend erforderlich, damit überhaupt Leistungen nach dem SGB II gewährt werden können. Ausweislich von § 37 II 1 SGB II werden die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung bzw. gem. § 37 II 2 SGB II ab den Tagen vor der Antragstellung erbracht, an denen das Jobcenter nicht dienstbereit gewesen ist, wenn der Antrag unverzüglich nachgeholt wird.

Regelmäßig werden Leistungen nach dem SGB II gem. § 41 I 3 SGB II für die Dauer von 6 Monaten bewilligt. Damit über diese 6 Monate hinaus Leistungen nach dem SGB II bewilligt werden, muss sodann ein so genannter “Weiterbewilligungsantrag” gestellt werden.

Streitig war vorliegend die Frage, ob die Stellung eines solchen “Weiterbewilligungsantrages” erforderlich ist und ob auch im Falle der Stellung eines solchen “Weiterbewilligungsantrages” der Tag der Antragstellung gem. § 37 I SGB II maßgeblich ist.

Das BSG hat klargestellt, dass es sich bei Hartz IV nicht um eine Dauerleistung in dem Sinne handelt, dass für die Weiterbewilligung auf das Antragserfordernis zu verzichten sei. Vielmehr ist die Stellung eines Weiterbewilligungsantrages zwingend erforderlich, um in den Genuss von weiteren Leistungen nach dem SGB II zu kommen.

Ferner hat das BSG hervorgehoben, dass im Falle der Weiterbewilligung die entsprechende Leistung frühestens ab der Stellung des “Weiterbewilligungsantrages” zu gewähren ist, da auch für den “Weiterbewilligungsantrag” § 37 SGB II einschlägig ist.

Schließlich wurde vom BSG noch betont, dass eine Widereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 27 SGB X bzgl. des Zeitpunktes der Stellung des “Weiterbewilligungsantrages” ausscheidet, weil das Antragserfordernis gem. § 37 SGB II keine gesetzliche Frist darstellen würde.

Im Rahmen des am gleichen Tag vom BSG unter dem Az. B 4 AS 29/10 R erlassenen Urteils, das sich mit der gleichen Rechtsfrage beschäftigt hat, hat das BSG jedoch hervorgehoben, dass in gewissen Konstellationen im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen Leistungen nach dem SGB II bereits vor Stellung eines entsprechenden “Weiterbewilligungsantrages” unter Umständen zu gewähren sein könnten, weswegen sich in jedem Fall eine genaue Prüfung des Sachverhaltes lohnen könnte.

Gerade im Bereich des Sozial- und Sozialversicherungsrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.



Eingestellt am 14.02.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)