Beweisverwertungsverbot für Blutprobe

Sofern die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe aufgrund Annahme von Gefahr in Verzug seitens der Polizei evident falsch ist, kann dies zu einem Beweisverwertugsverbot für die entnommene Blutprobe führen wegen Verletzng des notwendigen Richtervorbehaltes.

Sofern die Polizei tagsüber noch nicht einmal den Versuch unternimmt, die notwendige richterliche Anordnung - zumindest telefonisch - einzuholen, ist dies auch bei wohlwollender Betrachtung so evident fehlerhaft, dass dieser Mangel die Zulässigkeit der Verwertung der Blutprobe ausschließt( so OLG Celle am 16.09.2009).

Im Ergebnis kann dies bedeuten, dass mit zunehmender Dauer zu den bislang veröffentlichten Entscheidungen des BVerfG und verschiedener OLG aller Voraussicht nach die bisher herrschende Annahme, dass die Polizeibeamten in schlichter Unkenntnis ihrer Pflichten und daher nicht willkürlich gehandelt hätten - was in der Vergangenheit in der Regel nicht zu einem Beweisverwertungsverbot geführt hat - nicht mehr so einfach beibehalten werden kann.



Eingestellt am 15.09.2009 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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