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Beweisverwertungsverbot bei verdachtsunabhängiger Videoaufzeichnung
Eine verdachtsunabhängige Videoaufzeichung verstößt gegen das Grundgesetz(Recht auf informelle Selbstbestimmung) und darf bei entsprechender Rüge durch den Verteidiger nicht als Beweis für eine Abstandsunterschreitung verwertet werden.
Dies hat das OLG Oldenburg jüngst entschieden und somit das Interesse des Staates und seiner Bürger an der Verwertung sämtlicher möglicher Beweismittel zur Aufklärung von Straftaten/Ordnungswidrigkeiten einen Riegel vorgeschoben und durch das Beweiserhebungsverbot die Individualinteressen des einzelnen Bürgers verstärkt, da hiermit ein Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Bürgern verbunden ist.
Diese Entscheidung stellt die erste obergerichtliche Entscheidung dar, die von einem Beweisverwertungsverbot bei einer verdachtsunabhängigen Messung ausgeht.
Es muss aber ein Widerspruch gegen die Verwertung spätestens in der Hauptverhandlung erfolgen, sonst kann dies nicht mehr gerügt werden.
Anders sieht die momentane Rechtslage in Bayern aus, wo das OLG Bamberg stets von verdachtsabhängigen Messungen ausgeht und damit auch das Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage bejaht und damit kein Beweisverwertungsverbot annimmt.
Bei dem Erhalt von einem Anhörungsbogen/Bußgeldbescheid bedeutet dies, dass Sie stets einen hiermit versierten Rechtsanwalt für eine anwaltliche Beratung aufsuchen sollten, zumal eine vorhandene Verkehrsrechtsschutzversicherung hierfür eintrittspflichtig ist.
Eingestellt am 10.03.2010 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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