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Betrunkener Fahrradfahrer
Prinzipiell muss die zuständige Verkehrsbehörde den Grundsatz der Verhältnismassigkeit ausreichend beachten.
Dies bedeutet, dass trotz einer Blutalkoholkonzentration von über 2,0 Promille ein sofortiges Verbot der Nutzung von Fahrrädern nicht ohne ausreichende Prüfung des Einzelfalles automatisch erfolgen kann.
Bei der Nutzung von Fahrrädern ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um erlaubnisfreie Fahrzeuge handelt und deren Benutzung in den durch das Grundgesetz geschützten Bereich der allgemeinen Handlungsfreiheit fällt.
Weiter muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob durch den betrunkenen Fahrradfahrer die Sicherheit des Straßenverkehrs bzw. anderer Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt wurde.
Wenn dies nicht der Fall war, kann die Führerscheinbehörde nach Abwägung der Gesamtumstände kein Fahrradfahrverbot aussprechen.
Zum Schluss stellt sich jedoch die sinnvolle Frage, wie eine Behörde ein solches Verbot überhaupt überwachen will und wie die Behörde bei einem Verstoß gegen dieses Verbot dies ahnden will, nachdem keine Rechtsgrundlage für ein mögliches strafbares Verhalten existiert.
Eingestellt am 19.01.2010 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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