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Betriebsübergang - nicht in jedem Fall
Im konkreten Fall ging es um einen Betrieb, der bis zum 31.12.06 drei Betriebsrestaurants der Regionalniederlassung eines Automobilherstellers bewirtschaftete und vertraglich verpflichtet war, die anzubietenden Mittagessen vor Ort frisch zuzubereiten. Dafür benötigte der Betrieb pro Kantine je einen Koch und bis zu zwei Küchenhilfen. Eine dieser Küchenhilfen war die Klägerin, die sich bis Ende 2006 in Elternzeit befand. Ab dem 1.1.07 übernahm der neue Betrieb die Bewirtschaftung der drei Kantinen. Allerdings lässt sie die von ihr zentral vorgefertigten Speisen dort nur noch aufwärmen und ausgeben, weshalb sie auch keine Köche mehr benötigte; im Übrigen arbeitete sie ausschließlich mit Hilfskräften. Der neue Betrieb wollte dann auch die Klägerin nach Ende ihrer Elternzeit nicht beschäftigen, weshalb die Klägerin nunmehr das ursprüngliche Unternehmen als Arbeitgeberin in Anspruch nahm. Aus vorgenannten Gründen aber fehlte es an einem Betriebsübergang, weshalb das Arbeitsverhältnis auch nicht auf den neuen Betrieb übergegangen war, sondern nach dem 31.12.06 bei dem alten Betrieb verblieb.
Die Klage gegen den alten Betrieb war dann auch in allen drei Instanzen erfolgreich. Einen Betriebsübergang gab es nicht, weshalb auch die alte Struktur, Verköstigung der Mitarbeiter mit vor Ort frisch zubereiteten Speisen, nicht verändert war. Die Klägerin hatte also ihre alten Job wieder und auch pro forma den alten Arbeitgeber; und dies, obwohl es ja einen neuen Betrieb gibt.
Zu weiteren arbeitsrechtlichen Fragen bearten wir Sie gerne in unserer Kanzleien in Heilbronn oder in Lauffen.
Eingestellt am 30.03.2010 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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