Betriebsrätin hat Anspruch auf Kostenerstattung

Immer wieder entsteht über die Frage Streit, in welchem Umfang ein Arbeitgeber dem Betriebsrat entstehende Kosten zu ersetzen hat. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden Kosten. Dies hat der Gesetzgeber so festgelegt (§ 40 Abs. 1 BetrVG), ohne aber Details zu reglen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon länger dazu formelhaft festgestellt, dass zu den ersatzpflichtigen Kosten alle Aufwendungen zählen, die einzelne Betriebsratsmitglieder zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben für erforderlich halten dürfen, nicht aber sämtliche Kosten, die nur irgendwie durch die Betriebsratstätigkeit veranlasst sind. Grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind nach Ansicht des BAG Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind.

Am 23.06.2010 (Az: 7 ABR 103/08) hatte das BAG nun über die Frage zu entscheiden, ob auch die Kosten der Kinderbetreuung einer alleinerziehenden Betriebsrätin vom Arbeitgeber zu übernehmen sind, solange diese an auswärtigen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats teilnimmt. Das BAG hat die Frage bejaht und den Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet. In derartigen Fälle befinde sich das Betriebsratsmitglied in einer Pflichtenkollision zwischen seinen Pflichten als Betriebsrat und der Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach Ansicht des BAG dürfe dem Betriebsratsmitglied durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein Vermögensopfer entstehen, so dass Kinderbetreuungskosten vom Arbeitgeber ersetzt werden müssten.



Eingestellt am 16.07.2010 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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