Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft immer nur das konkrete Versicherungsverhältnis

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 25.05.2011 Az. B 12 KR 9/09 R klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine von der Krankenkasse erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung endet, was zur Folge haben kann, dass sodann erneut eine Pflichtversicherung zum Entstehen gelangt.

In § 5 SGB V ist ein Katalog von Personen aufgeführt, die ohne Weiteres kraft Gesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind.

Eine der wichtigsten Gruppen der kraft Gesetz in der GKV versicherten sind gem. § 5 I Nr. 1 SGB V die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden.

Unter gewissen Voraussetzungen kann jedoch gem. § 6 SGB V Versicherungsfreiheit in der GKV eintreten.

Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeiter oder Angestellte die Jahresentgeltgrenze überschreitet.

In diesem Fall kann sodann in die private Krankenversicherung (PKV) gewechselt werden oder aber die GKV auf freiwilliger Basis gem. § 9 SGB V fortgesetzt werden.

Erfolgt ein Wechsel in die PKV und liegt keine Versicherungsfreiheit – etwa wegen Absinkens des Einkommens unter die Jahresentgeltgrenze – mehr vor, so besteht gem. § 8 SGB V die Möglichkeit sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, um weiterhin in der PKV versichert zu bleiben. Die entsprechend erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht ist gem. § 8 II 3 SGB V unwiderruflich.

Das BSG hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit der Frage der Reichweite der an und für sich unwiderruflichen Befreiung zu befassen.

Hierbei hat das BSG klargestellt, dass eine Befreiung nach § 8 SGB V immer jeweils nur das konkrete Pflichtversicherungsverhältnis gem. § 5 SGB V betrifft.

Ändert sich das Pflichtversicherungsverhältnis etwa in der Form, dass zunächst eine Pflichtversicherung wegen abhängiger Beschäftigung gem. § 5 I Nr. 1 SGB V besteht und sodann wegen eingetretener Arbeitslosigkeit gem. § 5 I Nr. 2 SGB V ein Pflichtversicherungsverhältnis zur Entstehung gelangt, so geht die gem. § 8 SGB V erteilte Befreiung nicht auf das neue Pflichtversicherungsverhältnis über.

Nach der Auffassung des BSG erledigt sich in einem solchen Fall der Befreiungsbescheid gem. § 39 II SGB X auf sonstige Weise.

Der Entscheidung des BSG ist ohne jede Einschränkung zuzustimmen, da mit dem Katalog der Versicherungspflicht gem. § 5 SGB V vom Gesetzgeber eine Liste von Personengruppen geschaffen wurde, die in der Form für schutzwürdig erachtet wird,dass diese Personengruppe kraft Gesetz dem sozialen Schutz der GKV zu unterwerfen ist.

Im Laufe eines Lebens können eine Vielzahl von nicht vorhersehbaren und planbaren Ereignissen eintreten, die zur Folge haben können, dass gerade der Lebensplan nicht aufgeht.

Würde man die Unwiderruflichkeit gem. § 8 II 3 SGB V an oberster Stelle stehen lassen, so würde man den sozialen Schutzzweck der GKV aushöhlen, der unter anderem in der Versicherungspflicht gem. § 5 SGB V eine besondere Ausprägung erfahren hat.

Das BSG hat zutreffend erkannt, dass die Befreiung gem. § 8 SGB V immer nur einen konkreten Pflichtversicherungstatbestand gem. § 5 SGB V umfasst und endet, wenn ein anderer Pflichtversicherungstatbestand auf den Plan tritt.

Schließlich hat das BSG auch richtig erkannt, dass diese Auslegung von § 8 SGB V keine bzw. nur in zu vernachlässigenden Einzelfällen eine Missbrauchsgefahr birgt, da regelmäßig ein mutwilliger Wechsel der Pflichtversicherungstatbestände mit Sanktionen – etwa Sperrzeiten beim Bezug von ALG I – oder aber mit wünschenswerten Umständen – Erlangung eines Arbeitsplatzes – verbunden ist.

Gerade im Bereich des Sozial- und Sozialversicherungsrecht, wozu gerade auch die Frage der Mitgliedschaft in der Sozialversicherung bzw. einem Sozialversicherungszweig wie der GKV gehört, sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um die Sozialversicherung und der Mitgliedschaft in ihr, damit Sie den Sozialversicherungsträgern auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.



Eingestellt am 12.07.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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