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BSG stellt klar, wann von getrennten Ehegatten bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Harz IV) auszugehen ist
Die Frage ob Ehegatten dauerhaft getrennt sind oder nicht ist für die Frage bedeutsam, ob der jeweilige Ehegatte gem. § 7 III Nr. 3 a) SGB II zur Bedarfsgemeinschaft des bedürftigen Ehegatten gehört oder nicht.
Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft hat unter anderem zur Folge, dass etwaige Einkommen wechselseitig angerechnet werden oder nicht.
In der aktuellen Entscheidung hat das BSG nunmehr hervorgehoben, dass die Frage nach den entsprechenden familienrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln ist.
Hiernach ist von einem Getrenntleben nur auszugehen, wenn neben der räumlichen Trennung – sprich der Trennung von Tisch und Bett – auch im Verhalten des Ehepaars ein Trennungswille dokumentiert ist.
Im vorliegenden Fall heiratete die im Jahre 1954 geborene Klägerin ihren nunmehrigen im Jahre 1936 geborenen Ehemann. Sowohl vor, als auch nach der Eheschließung lebten die beiden Eheleute unverändert in ihren jeweiligen Wohnungen und führten getrennte Haushalte. Ferner wurde der Güterstand der Gütertrennung gewählt. Der wesentliche Kontakt der Eheleute vor und nach der Eheschließung beschränkte sich darauf, dass die Klägerin ihren nunmehrigen Ehemann 3 – 4 die Woche vormittags in seiner Wohnung besuchte. Während diesen Besuchen vertrieben sich die Eheleute im Wesentlichen die Zeit mit Gesprächen, Spaziergängen und Fernsehen. In seltenen Fällen wurde eine gemeinsame Mahlzeit eingenommen.
Zutreffend hat das BSG in dieser Entscheidung hervorgehoben, dass von einer dauerhaften Trennung nur ausgegangen werden kann, wenn die Ehegatten sich tatsächlich getrennt haben und an ihrem bisherigen Ehemodell nicht mehr festhalten und sich durch ihr Verhalten (weiter) auseinander driften.
Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei in Heilbronn auch zur Frage betreffend Leistungen nach SGB II (Harz IV)
Eingestellt am 22.02.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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