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BSG stellt die Rechtswidrigkeit der in Ziffer 6.1 der allgemeinen Bestimmungen der EBM-Ä fest
Ziffer 6.1 EBM-Ä regelt, dass ein Arzt, der zur vertragsärztlichen Versorgung in mehr als einem Fachgebiet zugelassen ist, bei der Abrechnung gewisse vertragsärztlich erbrachter Leistungen, wie etwa den so genannten Ordinationskomplex, nur auf einem Fachgebiet vornehmen kann, auch wenn die konkrete ärztliche Leistung in einem anderen Fachgebiet erbracht worden ist, in dem der Arzt ebenfalls zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist.
Ziffer 6.1. EBM-Ä hatte zur Folge, dass entsprechende vertragsärztliche Leistungen, die nur auf einem Fachgebiet erbracht wurden, beim Vorliegen einer entsprechenden Zulassung in zwei Fachgebieten teilweise deutlich niedriger bewertet wurden, als etwa bei einem anderen Behandler, der “nur” in einem Fachgebiet zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) und der Bewertungsausschuss rechtfertigten die Ziffer 6.1 EBM-Ä im Wesentlichen mit der dem Bewertungsausschuss eingeräumten Gestaltungsfreiheit mit der bei der Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen durch Ziffer 6.1. EBM-Ä sich ergebenden Verwaltungserleichterung und mit der leichteren Kontrollmöglichkeit der Abrechnung.
Das BSG hat klargestellt, dass, solange das ärztliche Zulassungsrecht es ermöglicht, dass Ärzte in mehreren Fachgebieten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, den Vertragsärzten auch eine entsprechende Tätigkeit in sämtlichen Gebieten ermöglicht werden muss, in denen sie zugelassen sind. Nach der zutreffenden Auffassung des BSG bedeutet dies, dass bei einer nach Fachgebieten aufgeteilten EBM-Ä grundsätzlich dem jeweiligen Vertragsarzt die Möglichkeit eröffnet sein muss, aus sämtlichen Fachgebieten abzurechnen, in denen der Arzt zugelassen ist.
Gleichwohl betonte das BSG jedoch auch, dass den jeweiligen Normgebern durchaus die Möglichkeit eröffnet ist und auch durch diese Entscheidung bleibt, Pauschalisierungen und Schematisierungen vorzunehmen, um Doppelabrechnungen und Abrechnungsoptimierungen entgegenzuwirken; jedoch reicht diese Befugnis nicht so weit, um generell bei in mehreren Fachgebieten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten nur den niedriger bewertete Ordinationskomplex abzurechnen zu lassen.
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Eingestellt am 15.06.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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