BSG stärkt Rechte der Bedürftigen hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Heizkosten und Kosten der Warmwasserbereitung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit dem Urteil vom 25.02.2011 Az. B 14 AS 52/09 R erneut mit der Frage der Berücksichtigung der Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen der Heizkosten(vorauszahlung) beschäftigt.

Hilfsbedürftige Menschen im Sinne des SGB II erhalten zum einen die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalter gem. § 20 SGB II und zum anderen die Kosten der Unterkunft (KdU) gem. § 22 SGB II.

Darüber hinaus sind teilweise weitere Leistungen denkbar. Die KdU werden konkret einzelfallbezogen im Rahmen des Angemessenen erbracht, während die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Pauschalbetrag ohne nähere Einzelfallbetrachtung geleistet werden.

In der Regelleistung ist bereits ein Pauschalbetrag für die Warmwasserbereitung eingerechnet, so dass die Mietnebenkosten bzw. auch die Nebenkostenvorauszahlungen entsprechend stets um diesen Pauschalbetrag zu mindern ist. In den meisten Haushalten werden die Kosten für Heizung und die Kosten für die Warmwasserbereitung nicht separat durch Zähler erfasst, sondern vielmehr rechnerisch zumeist nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt.

Dieser Verteilungsmaßstab ist auf das SGB II nicht übertragbar. In diesem Fall ist nur der entsprechende in der Regelleistung enthaltene Pauschbetrag in Abzug zu bringen. Der Abzug von höheren Kosten der Warmwasserbereitung von den im Rahmen der KdU zu tragenden Nebenkosten ist nach der Rechtsprechung des BSG nur möglich, wenn ein separate technische Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt.

In vorliegender Entscheidung hatte das BSG sich nunmehr mit der Frage zu befassen, ob vorhandene Nebenkosten bzw. Heizkostenabrechnungen aus den Vorjahren, die eine entsprechende Aufgliederung in Heizkosten und Kosten der Warmwasserbereitung enthalten, als “technische Einrichtungen” zu beurteilen seien.

Dies hat das BSG überzeugend abgelehnt, zumal davon auszugehen sein wird, dass die Heizkostenabrechnungen nach Maßgabe der Heizkostenverordnung erstellt worden sind.

Ferner führt das BSG aus, dass wenn Nebenkostenvorauszahlungen zu leisten sind und hierbei ohne weitere Differenzierung nur “warme Nebenkosten” mietvertraglich ausgewiesen werden, grundsätzlich nur der im Regelsatz enthaltene Pauschalbetrag für die Kosten der Warmwasserbereitung abgezogen werden darf. Etwas anderes wird nur gelten, wenn eine entsprechende Aufgliederung der “warmen Nebenkostenvorauszahlungen” im Mietvertrag erfolgt.

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Eingestellt am 28.03.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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