BSG stärkt Hinzuverdienstmöglichkeiten beim Bezug von ALG I

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 01.07.2010 Az. B 11 AL 31/09 R die Hinzuverdienstmöglichkeiten von Beziehern von Arbeitslosengeld I (ALG I) dadurch gestärkt, indem das BSG eine eindeutige Klarstellung zu der entsprechenden Hinzuverdienstgrenze beim Bezug von ALG I geschaffen hat.

Wer ALG I bezieht kann ausweislich von § 141 I SGB III immer unabhängig von der Frage, ob er der geringfügigen Beschäftigung bereits vor dem Bezug von ALG I nachgegangen ist oder nicht, 165,00 € netto zzgl. Werbungskosten hinzuverdienen, ohne dass dieser Hinzuverdienst auf das ALG I anrechnet wird und den entsprechend von der Agentur für Arbeit als ALG I ausbezahlten Betrag mindert.

Arbeitslose, die bereits während Sie in Arbeit standen, neben ihrer “Hauptarbeit” eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben, werden durch § 141 II SGB III dadurch privilegiert, als dass sie mehr als die 165,00 € netto zzgl. Werbungskosten hinzuverdienen können.

Hierzu muss der Arbeitslose innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit für mindestens 12 Monate neben der “Hauptarbeit” noch eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben. In diesem Fall ist an Stelle des Freibetrages von 165,00 € netto das Durchschnittsnettoeinkommen aus der geringfügigen Beschäftigung der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zzgl. Werbungskosten als Freibetrag zu berücksichtigen.

Teilweise wurde von der Bundesagentur für Arbeit und auch von den Sozialgerichten die Auffassung vertreten, die entsprechende Privilegierung des § 141 II SGB III gelte nur, wenn der Arbeitslose vor und während seiner Arbeitslosigkeit die gleiche geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausübe. Ein Wechsel des Arbeitgebers bzgl. der geringfügigen Beschäftigung zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit würde nach der entsprechenden Auffassung die Privilegierung des § 141 II SGB III entfallen lassen und dem Arbeitslosen würde dann lediglich der Freibetrag gem. § 141 I SGB III zustehen.

Das BSG hat mit der gegenständlichen Entscheidung in zutreffender und absolut zu begrüßender Weise klargestellt, dass die entsprechende oben dargestellte restriktive Anwendung von § 141 II SGB III unzutreffend ist und vor allem sich auch nicht aus dem Wortlaut des § 141 II SGB III ergibt. Vielmehr soll die Rechtswohltat des § 141 II SGB III jedem Arbeitslosen zukommen, der während er in einer “Hauptarbeit” stand, nebenher einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist und auch während der Arbeitslosigkeit einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, unabhängig von der Frage, ob bzgl. der geringfügigen Beschäftigung ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat oder nicht.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG I und die Arbeitsförderung, damit Sie der Bundesagentur für Arbeit auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.



Eingestellt am 23.08.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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