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BSG konkretisiert die Anforderung zur Aufforderung zur Mietsenkung durch die ARGE an ALG II Empfänger
Ausweislich von § 22 I 1 SGB II werden die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft von der ARGE übernommen, soweit diese Kosten angemessen sind. Übersteigen die tatsächlich anfallenden Kosten für die Unterkunft, die im Einzelfall zu bestimmende Grenze der Angemessenheit, so sind ausweislich von § 22 I 3 SGB II die Kosten der Unterkunft weiter zu zahlen, bis es dem Betroffenen gelungen ist, etwa durch einen Wohnungswechsel die Kosten der Unterkunft zu senken, wobei das Gesetz hierfür im Regelfall eine Zeitspanne von 6 Monaten als ausreichend erachtet. Dieser Zeitraum von 6 Monaten kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen verlängert werden.
Das BSG hat nunmehr in gegenständlicher Entscheidung klargestellt, dass die Aufforderung der ARGE zur Senkung der Mietkosten in jedem Fall den Hinweis enthalten muss, welcher Mietpreis von der ARGE im konkreten Einzelfall als angemessen angesehen wird, denn nur dieser Hinweis auf einen konkret als angemessen angesehenen Mietpreis kann beim Betroffenen überhaupt erst die Obliegenheit zur Kostensenkung auslösen, da der Betroffene erst dann genau den Mietpreis kennt, den die ARGE bereit ist zu zahlen und darüber hinaus auch dann erst ermessen kann, auf welcher Mehrbelastung er “sitzen bleibt”, wenn er der Obliegenheit zur Kostensenkung nicht nachkommt und die ARGE sodann nach Ablauf der entsprechenden Frist gem. § 22 I 3 SGB II nur noch die angemessenen niedrigern Kosten übernimmt.
Beachtlich an dieser Entscheidung ist neben dieser Klarstellung auch, dass das BSG nunmehr in einer absolut zu begrüßenden Deutlichkeit hervorhebt, dass im Bereich des SGB II bis auf die Besonderheiten des § 40 SGB II das SGB X – die allgemeinen Verfahrensvorschriften im Bereich der Sozialverwaltung – gelten.
Mit dieser Klarstellung hat das BSG verdeutlicht, dass das BSG mit der teilweise von den ARGEn vertretenen Auffassung, dass eine rückwirkende Korrektur von Verwaltungsakten über § 45 SGB X in entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zum SGB XII – Sozialhilfe – nicht möglich sei, weil immer nur eine konkrete Bedürftigkeit nicht jedoch eine bereits “vergangene Bedürftigkeit” ausgeglichen werden könne, im Bereich des SGB II nicht haltbar ist.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie der ARGE auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 19.07.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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