BSG festigt das Zuflussprinzip im Rahmen des SGB II (Hartz IV)

Das Bundessozialgericht (BSG) hat gem. Urteil vom 21.12.2009, Az. B 14 AS 46/08 R weiter den Grundsatz des Zuflussprinzipes bestärkt und klargestellt, dass das Zuflussprinzip im Rahmen des Leistungsrecht nach dem SGB II (ALG II) wohl uneingeschränkt Geltung findet.

Unter dem Zuflussprinzip versteht man den Grundsatz, dass Einnahmen grundsätzlich in dem Monat – unter Umständen auch anteilig verteilt über mehrere Monate – berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich der Hilfe begehrenden Person zugeflossen sind. Auf die Frage, wann die jeweiligen Ansprüche zivil-, verwaltungs- oder sozialrechtlich entstanden und fällig geworden sind, kommt es hingegen nicht an.

Der gegenständlichen Entscheidung des BSG lag folgender Lebenssachverhalt zu Grunde: Ein Betroffener verlor im Oktober Jahre 2003 seinen Arbeitsplatz und erhält bis Oktober 2004 Arbeitslosengeld nach SGB I. Im Zeitraum von November 2004 – Dezember 2004 hätte der Kläger nach damals geltenden Recht sodann Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) und ab Januar 2005 sodann, wegen des Inkrafttretens des SGB II, Anspruch auf SGB II gehabt.

Auf Grund einer wohl verzögerlichen Bearbeitung des rechtzeitig eingereichten Antrags auf Alhi erhielt der Kläger die Alhi für November – Dezember 2004 erst im Januar 2005 ausgezahlt. Auf Grund dieser Auszahlung ging die ARGE davon aus, dass der Betroffene nicht bedürftig sei, da er ja die Alhi ausgezahlt bekommen habe und insoweit nach dem Zuflussprinzip im Januar 2005 über ausreichend Einkommen verfüge.

Der Umstand, dass der Kläger die verzögerliche Bearbeitung nicht zu vertreten habe und auch der Umstand, dass eine entsprechende Übergangsregelung für den Übergang von Alhi auf Leistungen nach SGB II fehlt, vermochte nichts am Grundsatz des Zuflussprinzipes zu ändern.

Diese Entscheidung zeigt nunmehr auf, dass wohl ohne jede Einschränkung bezogen auf Leistungen nach dem SGB II am Zuflussprinzip festgehalten wird und werden soll. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach der gegenständlichen Entscheidung kaum noch zu erwarten.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie, wenn es um die Berücksichtigung von Einnahmen auf Ihren möglichen Anspruch auf ALG II geht, in jedem Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Gerne beraten und vertreten wir Sie hierzu in unserer Kanzlei in Heilbronn.



Eingestellt am 15.02.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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