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BSG bestätigt die Berücksichtigung von Krankenhaustagegeld als Einkommen beim Bezug von Hartz IV
Im Rahmen der Entscheidung betonte das BSG, dass es sich bei dem Krankenhaustagegeld nicht um Vermögen handeln würde.
In diesem Zusammenhang überzeugt die Entscheidung des BSG vollkommen, da die Frage ob Einkommen oder Vermögen im Rahmen des SGB II gegeben ist, einzig und allein an dem Umstand festgemacht wird, ob der Vermögenswert bereits bei Stellung des Antrags – Weiterbewilligungsanträge zählen hierbei nicht – vorhanden war oder nicht.
Tritt während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II der Versicherungsfall in der Krankenhaustagegeldversicherung ein, fließt sodann erst die Versicherungsleistung zu, weswegen zwingend Einkommen und nicht Vermögen vorliegen muss.
Auf den Umstand dass man etwa die Krankenhaustagegeldversicherung bereits länger unterhält, kommt es hingegen nicht an.
Weiter stellt das BSG fest, dass es sich beim Krankenhaustagegeld auch nicht um privilegiertes Einkommen im Sinne von § 11 III Nr. 1 SGB II handelt, dass bei der Berechnung der zustehenden Leistungen nach dem SGB II außer Betracht zu bleiben hat. Von § 11 III Nr. 1 SGB II sind Einnahmen erfasst, die aus einem bestimmten Zweck dem Betroffenen zufließen, der nicht vom Leistungsspektrum des SGB II abgedeckt ist und die Situation des Betroffenen nicht verbessern. Hierunter dürfte etwa Fahrkostenentschädigungen fallen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den angefallenen Fahrtkosten stehen.
Das Krankenhaustagegeld fällt nicht unter § 11 III Nr. 1 SGB II, da bereits die Höhe des regelmäßig versicherungsvertraglich vereinbarten Krankenhaustagegeldes dazu führt, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person sich doch nicht unerheblich verbessert.
Im Anschluss an diese überzeugende Entscheidung des BSG drängt sich jedoch die Frage auf, wie nunmehr bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II mit Nebeneinkommen etwa aus einer Rente bzgl. der Berücksichtigung der Beiträge zu einer unterhaltenen Krankenhaustagegeldversicherung zu verfahren ist.
Nach der vorliegenden Entscheidung des BSG spricht einiges dafür, die Beiträge zur Krankenhaustagegeldversicherung vom zu berücksichtigenden Einkommen gem. § 11 II Nr. 3 SGB II in Abzug zu bringen. In jedem Fall erscheint ein entsprechender Versuch - dies gegenüber dem Jobcenter durchzusetzen - durchaus lohnenswert.
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Eingestellt am 21.02.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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