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BGH: 130 % - Reparaturkosten sofort zur Auszahlung fällig
Der BGH hat allerdings in gefestigter Rechtsprechung geurteilt, dass dieses Recht dem Geschädigten nur zusteht, sofern er das Fahrzeug jedenfalls sechs Monate nach dem Unfall noch nutzt.
Bei der Regulierung des Schadensfalls stellt sich nun die Frage, wann der Betrag zum Ausgleich der Reparaturkosten (sofern nicht höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) an den Geschädigten auszuzahlen ist. Schließlich kann eine wesentliche Voraussetzung zur Begründung des Anspruchs erst nach sechs Monaten nachgewiesen werden.
Der BGH hat nun wiederholt entschieden, dass auch bei einer Erstattung der Reparaturkosten in den sog. „130%-Fällen“ die kompletten Reparaturkosten sofort zur Auszahlung an den Geschädigten fällig sind. Der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer darf nicht einen Teilbetrag zurückhalten bis der Geschädigte nach sechs Monaten den Nachweis erbringt, das Fahrzeug immer noch zu nutzen.
In der Konsequenz bedeutet dies, dass es nicht Sache des Geschädigten ist für sechs Monate zumindest teilweise in Vorleistung zu gehen, um den Restbetrag nach sechs Monaten einzufordern.
Vielmehr ist es am Versicherer, nach sechs Monaten ggf. Nachforschungen anzustellen, ob und inwiefern die komplette Regulierung des Schadens zurecht erfolgte.
Eingestellt am 05.10.2009 von Rechtsanwalt Richard Herber
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