Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld endet nicht durch kurzfristige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23.02.2011 Az. B 11 AL 15/10 R entschieden, dass der Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld (Anschluss-Übg) gem. § 51 IV SGB IX nicht bereits durch eine kurzfristige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen ist, sondern vielmehr nach Beendigung dieser kurzfristigen Erwerbstätigkeit in Höhe der Restdauer fortbestehen kann.

Beim Anschluss-Übergangsgeld handelt es sich um eine besondere Förderungsmaßnahme von schwerbehinderten Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit dem Anschluss- Übergangsgeld soll sichergestellt werden, dass der Teilnehmer einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben am Ende dieser Maßnahme nicht sofort ohne Leistungen oder aber nur mit Leistungen nach dem SGB II – Hartz IV -dasteht.

Den Schwerbehinderten räumt § 51 IV SGB IX einen weiteren Anspruch auf Leistungen in Höhe des ALG I für bis zu 3 Monate ein, soweit kein Anspruch auf ALG I für eine Restdauer von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben mehr besteht. Für das Anschluss-Übergangsgeld ist eine Meldung als arbeitslos bei der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Streitig war im vorliegenden Fall die Frage, ob der Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld mit der ersten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlischt und nach der Beendigung der kurzfristigen – in der Entscheidung des BSG dauerte das Arbeitsverhältnis lediglich 7 Kalendertage an – Erwerbstätigkeit wieder auflebt oder nicht.

Das BSG hat nunmehr klarstellend entschieden, dass eine kurzfristige Erwerbstätigkeit – wohl in jedem Fall von 7 oder weniger Kalendertagen – einer anschließenden Weiterzahlung von Anschluss-Übergangsgeld nicht entgegensteht, da dem Wortlaut des § 51 IV SGB IX nicht zu entnehmen ist, dass der Anspruch hierauf mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sofort erlischt.

Diese Ansicht ist in jedem Fall zu begrüßen, da ansonsten ein schwerbehinderter Mensch, der sich entschließt eine entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bei der er sich etwa nicht ganz sicher ist, ob er den Anforderungen des Arbeitsplatzes genügt oder aber in der Belegschaft willkommen ist, ansonsten für seinen Schritt aus der Arbeitslosigkeit ohne sicher zu sein, dass der entsprechende Arbeitsplatz ihm zusagt, “bestraft” werden würde.

Ein solcher Gedanke würde dem Sozialrecht im Allgemeinen und im Besonderen dem Schwerbehindertenrecht widerstreben.

In diesem Zusammenhang wird jedoch als Anschlussfrage an die Entscheidung des BSG zu klären sein, welcher Zeitraum bezogen auf § 51 IV SGB IX noch als kurzfristig anzusehen ist und ab welchem Beschäftigungszeitraum, der noch nicht einen neuen Anspruch auf ALG I zum Entstehen gebracht hat, der Anspruch auf Anschluss-Übg nicht wieder auflebt.

Gerade im Bereich des Sozial- und Sozialversicherungsrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das Schwerbehindertenrecht und das Arbeitslosengeld damit Sie der Bundesagentur für Arbeit / Agentur für Arbeit auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.



Eingestellt am 14.03.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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