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Anrechnung von Verletztenrente auf Altersrente verfassungskonform
Begründung:
Bis zu der gegenständlichen Entscheidung des Bundessozialgerichts herrschte Ungewissheit, ob eine Anrechnung nach § 93 SGB VI auch aus verfassungsrechtlichen Gründen erfolgen ddarf,wenn der Rentenanspruch für die Rente nach dem SGB VI vor allem durch die Leistung von freiwilligen Beiträgen erwirtschaftet worden ist.
Betroffen von dieser Fragestellung waren und sind v. a. Selbständige, die sich freiwillig bei der Deutschen Rentenversicherung weiterversichert haben oder sonstige Personen, die freiwillig, ohne Pflichtmitglied zu sein, Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung leisteten.
Mit der Entscheidung hat das Bundessozialgericht nunmehr eine Klarstellung dahingehend geschaffen, als dass der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 93 SGB VI eine Regelung getroffen hat, von der jeder Versicherte in der Deutschen Rentenversicherung erfasst sein soll. Insbesondere wurde hierbei hervorgehoben, dass einer Gleichstellung von Pflichtversicherten und Freiwilligversicherten keine Bedenken, insbesondere vor dem Hintergrund begegnen, als dass Freiwilligversicherte entgegen den gesetzlich Versicherten ohne jede Einschränkung die Möglichkeit haben, die gesetzliche Rentenversicherung zu verlassen bzw. ihr gar nicht erst beizutreten.
Mit dieser Entscheidung steht nunmehr fest, dass eine Anrechnung nach § 93 SGB VI auf alle möglichen Konstellationen des Zusammentreffens einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen hat.
Der Umstand, dass nunmehr das Anwendungsfeld des § 93 SGB VI ohne Berücksichtigung der Ausnahmefälle des § 93 V SGB VI geklärt ist, beseitigt aber bei weitem nicht alle Fragen bezüglich der Anrechnung der beiden Renten. Die Frage der Anrechnungshöhe und auch die Frage, ob ein Ausnahmefall in dem die Anrechnung gem. § 93 V SGB VI unterbleibt, kann sich durchaus schwierig gestalten, weswegen Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen sollten, um keinen Rechtsnachteil beim Zusammentreffen beider Rentenarten zu erleiden.
Eingestellt am 19.01.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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