| << Empfänger von ALG II (Hartz IV) haben... en für Kinderbekleidung | Trotz Fahrerflucht kein Führerscheinentzug >> |
Anordnungen des Erblassers
Will der Erblasser bei der späteren Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil verbindlich festlegen, so muss er dies durch letztwillige Verfügung anordnen. Für eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.
Dies hat der BGH mit seinem Urteil vom 28.10.2009 (Az.: IV ZR 82/08) noch einmal deutlich klargestellt.
Die Parteien stritten darüber, ob lebzeitige Vorempfänge auf den Erbteil anzurechnen waren. Der BGH hat in seinem Urteil ausgeführt, dass es nicht ausreicht, wenn in lebzeitigen Schenkungsverträgen Anrechnungsklauseln enthalten sind. Will der Erblasser bei einer späteren Auseinandersetzung der Miterben die Anrechnung von Vorempfängen zu Lebzeiten auf den Erbteil erreichen, muss er dies zwingend durch letztwillige Verfügung anordnen.
Fazit: Die Anrechnungsklauseln müssen stets im Testament stehen, nicht im Schenkungsvertrag.
Eingestellt am 12.04.2010 von Rechtsanwalt Ralph Wittlinger/Fachanwalt für Erbrecht
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.