Anforderungen an fahrlässige Drogenfahrt mit Canabis

An einer Erkennbarkeit von Drogenfahrten kann es fehlen, sofern der Konsum von Drogen längere Zeit vor dem Fahrantritt lag.

Das Gericht muss in jedem Fall Ausführungen dazu machen, warum der Betroffene sich darüber im Klaren hätte sein müssen, dass sein vorangegangener Rauschmittelkonsum noch auf seine Fahruntüchtigkeit fortwirkt.

Allein auf eine Fahruntüchtigkeit zu schließen, weil am Abend zuvor Cannabis geraucht wurde, ist nicht zulässig und für die Annahme von der Erkennbarkeit der nach wie vor vorhandenen Wirkung von Cannabis nicht ausreichend.

Das Gericht muss vor allem den Zeitablauf berücksichtigen und darf keinen Zirkelschluss auf eine fahrlässige Drogenfahrt allein aus dem vorangegangenen Cannabiskonsum annehmen.

Weiter muss das Gericht genaue Ausführungen dazu machen, warum der Betroffene sich hätte bewußt machen müssen, dass er noch unter Drogeneinfluß steht und dieser noch Auswirkungen auf seine Fahrtüchtigkeit hat.

Tut dies das Gericht nicht, ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger Drogenfahrt ggf. nicht ausreichend begründet und muss in der Berufungsinstanz aufgehoben werden.



Eingestellt am 06.11.2009 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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