Anfechtung der Erbschaftsannahme und Pflichtteil - Beschluß des BGH vom 05.07.2006

Der Alleinerbe war so mit Vermächtnissen belastet, dass ihm im Ergebnis weniger als sein Pflichtteil geblieben wäre.

Der Alleinerbe dachte nun, dass er die Erbschaft nicht ausschlagen dürfe, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.

Tatsächlich hätte er gem. § 2306 BGB einen Pflichtteilsanspruch nur dann gehabt, wenn er die Erbschaft ausgeschlagen hätte.

Der BGH hat in seiner wichtigen Entscheidung vom 05.07.2006 (Az.: IV Z B 39/05) ausgeführt, dass ausnahmsweise die irrige Vorstellung eines zum Erben eingesetzten Pflichtteilsberechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, die Anfechtung der Erbschaftsannahme rechtfertigt, so dass dieser auf diesem Wege noch nach-träglich ausschlagen und stattdessen gem. § 2306 BGB den Pflichtteil beanspruchen darf.

Dies ist keineswegs selbstverständlich, da der Erbe sich nicht über die Annahme geirrt hatte - er wollte Erbe werden - , sondern nur über deren Rechtsfolgen.

Der BGH hat hier aber entschieden, dass der Verlust des Pflichtteils bei Annahme der mit Vermächtnissen erheblich belasteten Erbschaft eine so wesentliche Rechtsfolge sei, dass sie ausnahmsweise für die Anfechtung ebenso beachtlich ist. Der Erbe konnte daher aufgrund dieser Entscheidung auch noch „nachträglich ausschlagen“ und erhielt dadurch seinen Pflichtteil.



Eingestellt am 11.02.2011 von Rechtsanwalt Ralph Wittlinger/Fachanwalt für Erbrecht
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