Abmahnung: Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen

Das Bundearbeitsgericht hat in einer Entscheidung (2 AZR 606/08) entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht befugt ist, den Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch zu verpflichten, wenn es dabei nur um eine zuvor abgelehnte Vertragsänderung gehen soll. Hier wollte der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer eine Reduzierung des Lohnes zustimmt. Konkret sollte auf freiwlliger Basis das 13. Gehalt wegfallen.

Nachdem der Arbeitgeber er vergeblich veruschte, die hiervon betroffenen Arbeitnehmer in einem Gruppengespräch zu überzeugen, lud er zu Einzelgesprächen. Der Kläger erschien zwar zu einem solchen Einzelgespräch, wollte aber in der Sache selbst nut in der Gruppe übe reine Reduzierung sprechen, was wiederum der Arbeitgeber nicht mehr wollte. Er erteilte dem Kläger daraufhin eine Abmahnung, weil dieser das Einzelgespräch verweigerte.

Diese Abmahnung mußte der Arbeitgeber nun aus der Personalakte entfernen, weil der Arbeitnehmer zur Teilnahme an dem Personalgespräch nicht verpflichtet war. Das Bundesarbeitsgericht gestand dem Arbeitgeber zwar das Recht zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen, wenn dies zB nicht schon im Arbeitsvertrag konkret geregelt ist. Ein Weisungsrecht dahingehen, dass der Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Einzelgespräch verpflichten wird, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Gehaltskürzung geht, besteht aber nicht, zumal es nicht um Ordnung oder Verhalten im Betrieb geht.



Eingestellt am 13.08.2009 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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