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189 Tage Nutzungsausfall für Kfz
Steht dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls ein Nutzungsausfallschaden zu, so bemisst sich dieser im Kern zunächst an der Reparaturdauer bzw. an der Zeit zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs.
Die Rechtsprechung hat bereits in Einzelfällen anerkannt, dass ggf. dem Geschädigten ein weit über das übliche Zeitfenster hinausgehender Nutzungsausfallschaden zu erstatten ist. Einer dieser Einzelfälle wurde durch das LG Leipzig (Urteil vom 09.01.2009, Az.: 07 O 1019/08) dahingehend entschieden, dass dieses dahingehend urteilte, dass dem Geschädigten ein Nutzungsausfall von insgesamt 189 Tagen zu erstatten sei. Der Geschädigte war hier wirtschaftlich nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln in Vorleistung zu gehen, um ein Ersatzfahrzeug zu erwerben. Der Anwalt des Geschädigten teilte dies dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers ausdrücklich mit. Der Versicherer regulierte den Schaden dennoch erst gut 6 Monate nach dem Unfall. Erst danach konnte der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug erwerben.
Den Nutzungsausfallschaden von insgesamt 189 Tagen wollte der Versicherer nicht regulieren, er zahlte nur für 12 Tage. Das LG Leipzig sprach dem Geschädigten für die übrigen 177 Tage den Nutzungsausfallschaden zu. Grundlegender Ansatz sei der, dass der Geschädigte grundsätzlich gerade nicht dazu verpflichtet sei, einen Kredit aufzunehmen und Schulden zu machen, um den Schädiger zu entlasten, insbesondere dann nicht, wenn der Schädiger darauf hingewiesen wird, dass der Geschädigte über die für die Ersatzbeschaffung erforderlichen Eigenmittel nicht verfügt.
Eingestellt am 21.01.2010 von Rechtsanwalt Richard Herber
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