Die Durchführung des Versorgungsausgleichs
Danach ermittelt das Gericht unter Zuhilfenahme der Rentenversicherungsträger, der Pensionskassen, gegebenenfalls auch der Betriebsrententräger etc. welcher Betrag während der Ehezeit (also zwischen Heirat und Zustellung des Scheidungsantrages) in Ihrer Altersversorgung angewachsen ist. Der selbe Betrag wird selbstverständlich auch hinsichtlich der Altersversorgung Ihres Ehepartners ermittelt. Diese beiden Zuwächse der Versorgungsanwartschaften werden verglichen und der Unterschiedsbetrag wird hälftig ausgeglichen. Dieser Ausgleich schlägt selbstverständlich erst dann zu buche, wenn Sie Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente beziehen. In der Zwischenzeit handelt es sich um einen Vorgang, den die Rentenversicherungsträger durch eine entsprechende “Umbuchung” nach Weisung des Gerichts unter sich regeln.
Mit der Einführung des Versorgungsausgleichs ist die Geschiedenenwitwenrente weggefallen, wonach sich die geschiedene Frau und Witwe die Rente des Verstorbenen nach dem Verhältnis der jeweils mit ihm zurückgelegten Ehezeit teilten. Mit dem Versorgungsausgleich soll derjenige Ehegatte, der in der Ehe höhere Anrechte auf Rente, Pension etc. erworben hat, dem Anderen so viel übertragen müssen, dass beide Ehegatten – immer nur bezogen auf die Ehezeit – mit der Scheidung der Ehe gleich hohe Anrechte auf Altersversorgung haben.
Auszugleichen sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anrechte oder Anwartschaften auf
- Pensionen von Beamten, Richtern auf Lebenszeit, Berufs- und Zeitsoldaten
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, also Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente und auch Altersruhegeld nach der Rentenversicherung
- betriebliche Altersversorgungen
- Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
- Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen der Ärzte, Rechtsanwälte, Altershilfen für Land- und Forstwirte
- Renten aus privaten Versicherungsverträgen, soweit sie ausschließlich auf Rentenbasis abgeschlossen sind, also kein Wahlrecht zwischen Kapital und Rente beinhalten oder das Rentenwahlrecht bereits ausgeübt ist.
Der Ausgleich findet immer statt, sowohl bei bereits laufendem Rentenbezug, als auch dann, wenn noch keine Rente bezogen wird (in diesem Falle spricht man von Rentenanwartschaften).
In aller Regel wird der Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass das Familiengericht im Scheidungsurteil eine Übertragung des sich ergebenden Monatsbetrags von dem Altersversorgungskonto des Ehegatten mit der höheren Altersversorgung auf das Altersversorgungskonto des anderen Ehegatten anordnet. Nur in Ausnahmefällen muss der Ausgleichsverpflichtete Geld aufwenden, um für den anderen Ehegatten Versorgungsanrechte zu begründen.
Der Begriff »Ehezeit« im Sinne des Versorgungsausgleichs ist im Gesetz wie folgt festgelegt:
- Der Beginn der Ehe ist auf den Ersten des Monats, in dem die standesamtliche Heirat stattgefunden hat, zurückdatiert, dh. standesamtliche Eheschließung am 10.Februar, Beginn der Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs 1.Februar.
- Das Ende der Ehezeit ist das Ende des Monats, der vor dem Monat liegt, in dem der Scheidungsantrag des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten vom Gericht förmlich zugestellt wurde, d.h. Zustellung des Scheidungsantrags am 15 Juli, Ende der Ehezeit 30.Juni.
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