Steuerklasse bei Scheidung

  • Trennungsanzeige beim Finanzamt und Steuerklassenwechsel
  • Gemeinsame Steuererklärung und begrenztes Realsplitting

Gemäß EStG (Einkommensteuergesetz) gibt es sechs Lohnsteuerklassen. Bei Verheirateten ist die Wahl der Steuerklassenkombination III/ V üblich, wobei Steuerklasse III der besser verdienende Ehegatte hat oder die Steuerklassenkombinantion IV/IV, bei etwa ausgewogenen Einkommensverhältnissen der Gatten.

Die Steuerklassenkombinationen III/V sowie IV/IV sind nach Scheidung nicht mehr möglich und Sie sind verpflichtet, in dem Jahr das auf die Trennung folgt, die Trennung dem Finanzamt entsprechend mitzuteilen. Insbesondere der Wechsel von Steuerklasse III in Steuerklasse I führt zu einer merklichen Einkommensreduktion.

Steuerklasse
§ 38 b EStG

Arbeitnehmer

I

1) Ledige
2) Verheiratete, Geschiedene, Verwitwete, wenn die Voraussetzunge
für Steuerklasse III und IV nicht erfüllt sind

II

Wie Steuerklasse I, wenn bis VZ 2003 der Haushaltsfreibetrag zu berücksichtigen ist bzw. wenn ab VZ 2004 der Freibetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist

III

1) Verheiratete, beide unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend. Der andere Lohn beziehen oder muss auf gemeinsamen Antrag in die Steuerklasse V eingruppiert sein.
2) Verwitwete, für das Jahr nach dem Todes Ehegatten bei beiderseitiger unbeschränkter Einkommenssteuerpflicht und keinem dauernden Getrenntleben im Todeszeitpunkt.
3) Bei aufgelöster Ehe für das Jahr der Auflösung, in dem die Eheleute  (beide unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig) nicht dauernd getrennt lebten. Der andere Ehegatte muss im gleichen Jahr wieder geheiratet haben und darf nicht dauernd getrennt leben. Er und sein neuer Ehegatte müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein

IV

Verheiratete, beide Lohnbezieher und unbeschränkt steuerpflichtig sowie nicht dauernd getrennt lebend.

V

Arbeitnehmer wie bei Steuerklasse IV, wenn der Gatte auf beiderseitigem Antrag Steuerklasse III hat.

VI

Arbeitnehmer mit Lohn aus mehr als einem Arbeitsverhältnis für das zweite Arbeitsverhältnis und weitere Arbeitsverhältnisse


Nach Auffassung der Rechtssprechung ergibt sich aus der familienrechtlichen Solidargemeinschaft die Pflicht der Ehegatten und auch geschiedenen Ehegatten, finanzielle Belastungen des andere möglich zu verhindern, soweit dieses unter Wahrung der eigenen Interessen zumutbar ist und mögliche Steuerschäden vom anderen abzuwenden. So kann es im Einzelfall von großem Vorteil sein, eine gemeinsame Steuererklärung - solange dies möglich ist – abzugeben, insbesondere im Hinblick auf den Splittingvorteil bei gemeinsamer Veranlagung. Die Einzelheiten kann jedoch diesbezüglich lediglich ein Steuerberater klären. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine steuerliche Schädigung des Gatten eine Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit des steuerlichen Sonderabzuges des tatsächlich geleisteten Ehegattenunterhalts nach § 10 I Nr. 1 EStG. Dies bezeichnet man als sogenanntes begrenztes Realsplitting: Dies bedeutet, der Unterhaltsverpflichtete setzt die Ehegattenunterhaltszahlungen quasi von der Steuer ab und der Unterhaltsberechtigte muss diese Zahlungen wie Einkommen versteuern. Der Unterhalt zahlende Ehegatte gleicht diesen Steuernachteil dem Unterhaltsberechtigten aus. Hierzu ist beim Lohnsteuerjahresausgleich die Vorlage der Anlage U gegenüber dem Finanzamt erforderlich. Möglich ist auch, dass sich der unterhaltszahlende Gatte einen entsprechenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte in Höhe der monatlich geleisteten Ehegattenunterhaltszahlungen eintragen läßt.

Anerkennung der Ehescheidung im Ausland

Das Ehescheidungsurteil eines deutschen Familiengerichts entfaltet lediglich in der Bundesrepublik Deutschland Rechtswirkung. Die Anerkennung dieses Urteils im Ausland (z.B. bei ausländischen Staatsbürgern oder wenn im Ausland ein Familienbuch geführt wird, oder ein Deutscher dauerhaft im Ausland lebt) muss ggf. von Ihnen selbst veranlasst werden (das Generalkonsulat des betroffenen Landes kann nähere Informationen hinsichtlich der Formalitäten geben) und hierbei kann die Unterzeichnerin nicht behilflich sein. Falls eine Anerkennung der Ehescheidung z.B. im Heimatstaat eines Ausländers unterbleibt und daher dort die Ehe nach wie vor als gültig angesehen wird, kann dies unter Umständen weitreichende erb- und familienrechtliche Konsequenzen im Ausland haben.

Änderung des Bezugsrechts für Lebensversicherungen und Widerruf von Kontenvollmachten

Falls Sie Lebensversicherungen haben und nicht wünschen, dass Ihr Ehegatte im Falle Ihres Ablebens die Todesfallleistung erhält, sollten Sie die Bezugsberechtigung entsprechend ändern und wir bitten Sie sich diesbezüglich mit Ihrer Versicherungsgeberin in Verbindung zu setzen.

Sollten Sie Ihrem Gatten die Vollmacht eingeräumt haben, über Ihre Konten zu verfügen, so sollten Sie diese Vollmacht, wenn Sie nicht wünschen, dass Ihr Gatte weiterhin Zugriff auf Ihre Konten hat (und sei es nur um Informationen einzuholen), die erteilte Vollmacht schnellstmöglich gegenüber der beteiligten Bank widerrufen.

Inanspruchnahme von Sozialhilfe und Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse

  • Im Einzelfall kann es bei beengten Verhältnissen (bspw. seitens des Ehegatten wird nur sehr wenig Unterhalt gezahlt, weil dieser nur sehr wenig verdient), erforderlich sein Sozialhilfe und Wohngeld zu beantragen.
  • Weiter ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Leistungen seitens der Unterhaltsvorschusskasse für minderjährige Kinder zu erhalten, v.a. solange der unterhaltsverpflichtete Ehegatte noch keine oder nur in geringem Maße Kindesunterhaltszahlungen erbringt.
Sowohl für die Sozialhilfe als auch die Unterhaltsvorschusszahlung gilt:
Wenn der berechtigte Gatte Leistung seitens der öffentlichen Hand beantragt, tritt dieser seine Rechte gegenüber dem anderen Gatten an den öffentlichen Leistungsträger ab und die öffentliche Hand ist berechtigt, die auf sie übergegangenen Ansprüche in Höhe der Leistungsgewährung bei dem unterhaltsverpflichteten Gatten einzufordern. Unabhängig ob Sie oder Ihr Gatte Leistungen seitens der öffentlichen Hand erhalten, ist es erforderlich, dass Sie uns hiervon in Kenntnis setzen.

Scheidungsfolgen

Alle anderen Trennungs- und Scheidungsfolgen (z.B. Unterhalt, Zugewinn, Umgangsrecht, Sorgerecht, Hausrat, Ehewohnung, etc.) regelt das Gericht nur auf gesonderten Antrag, also nicht von sich aus. Ohne besonderen Antrag bleibt es auch bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für Kinder: Alle Alltagsgeschäfte regelt der Elternteil, bei dem die Kinder leben. Besonders wichtige Fragen (bspw. Ausbildungs- und Schulwahl, wahlwichtige medizinische Behandlung und Passbeantragung, etc.) bleibt Sache beider Eltern.